Branchenzuschläge – das musst du wissen!

Seit 2012 wurden für diverse Branchen so genannte Branchenzuschläge für die Zeitarbeitnehmer:innen vereinbart. Damit wurde in den Tarifverträgen zwischen den jeweiligen Einzelgewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ die Gehaltslücke zwischen den Tarifentgelten in der Zeitarbeit und den Einsatzbranchen verringert.

Was bedeutet das konkret?

Wenn Zeitarbeitnehmer:innen in eben diesen Branchen ununterbrochen im selben Kundenbetrieb tätig sind, erhalten sie einen sogenannten Branchenzuschlag. Dies ist ein nach der Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz auf den eigentlichen Stundenlohn, der eine stufenweise Annäherung des Lohns auf das Arbeitsentgelt der vergleichbaren Stammbelegschaft ermöglichen soll. Er ist zu zahlen, wenn Zeitarbeitnehmer:innen in einem Unternehmen dieser Branchen länger als vier bis sechs Wochen eingesetzt werden. Die Höhe der Zuschläge variiert dabei nach Branche, Einsatzdauer und Qualifikation.

Nach 15 Monaten ununterbrochener Tätigkeit im selben Kundenunternehmen können Zeitarbeitnehmer:innen mit einem bis zu 65-prozentigen Aufschlag auf das Basisentgelt rechnen. Dabei gilt die Einsatzzeit als ununterbrochen, wenn die Zeitarbeitnehmer:in die Arbeit für den Kunden nicht mehr als 3 Monate (genau: 3 Monate und 1 Tag) unterbricht. Grundlage hierfür ist ein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag der Zeitarbeitsbranche.

Ab wann beginnt ein Einsatz wieder von vorn?

Grundsätzlich werden die Branchenzuschläge nach bestimmten ununterbrochenen Einsatzdauern im Unternehmen fällig. Dabei zählen auch Feiertage, Urlaub und Krankheitstage mit Lohnfortzahlungsanspruch. Wenn der Einsatz für länger als drei Monate unterbrochen wird, beginnt die Einsatzdauer von vorne.

Wird der Einsatz der Zeitarbeitsnehmer:in im Kundenunternehmen für höchstens drei Monate unterbrochen, beginnt die Einsatzzeit nicht von vorne, sondern an dem Zeitpunkt, an dem der vorhergehende Einsatz in diesem Unternehmen beendet wurde. Die Unterbrechungszeit ist für das Erreichen des Zuschlags und der weiteren Zuschlagsstufen in diesem Fall unerheblich. Bei einem Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Unternehmen angerechnet, wenn sie auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären.

Kann der Branchenzuschlag verrechnet werden?

Es gilt der Grundsatz, dass der Branchenzuschlag nicht mit sonstigen Leistungen aus den Tarifverträgen verrechnet werden darf. Er kann jedoch mit übertariflichen Zulagen verrechnet werden.

Wie sind die Branchenzuschläge bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen zu berücksichtigen?

Die Branchenzuschläge sind ein fester Entgeltbestandteil. Das heißt, die Branchenzuschläge sind bei der Bezahlung von Krankheit, Urlaub und Feiertagen zu berücksichtigen.

Kann sich die prozentuale Höhe des Branchenzuschlags verändern?

Ja, da die Höhe des Branchenzuschlags der einschlägigen Tarifentwicklung anzupassen ist. Steigen beispielsweise die Löhne in einer Branche stärker als die vergleichbaren Löhne in der Zeitarbeit, können die Tarifvertragsparteien den Branchenzuschlag erhöhen, damit der „alte“ Abstand zwischen Stundenlohn plus Branchenzuschlag in der Zeitarbeit und vergleichbarem Tariflohn wiederhergestellt wird.

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