Neuerungen 2023 – was sich für Arbeitnehmer ändert!

Auch in diesem Jahr gibt es wieder vielfältige Neuerungen für Arbeitnehmer:innen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2023 zusammengefasst, die für dich von Interesse sein könnten:

Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag – also der Betrag, der vom Einkommen steuerfrei bleibt – steigt 2023 auf 10.908 Euro. Das sind somit 561 Euro mehr als 2022. Für Verheiratete erhöht sich damit der Grundfreibetrag ab 2023 auf 21.816 Euro. Der Spitzensteuersatz (42 Prozent) greift für Alleinverdienende ab 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro. Die sogenannte Reichensteuer (45 Prozent) bleibt unverändert bei 277.826 Euro.

Homoffice

Künftig können statt 600 bis zu 1.000 Euro Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung angesetzt werden. Aber aufgepasst: Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Kindergeld

Ab dem 1. Januar 2023 wird das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro monatlich erhöht. Es steigt damit für das erste und zweite Kind um je 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt der Betrag bei wie bislang je 250 Euro.

Krankenkassenbeiträge

Für die Versicherten werden die Krankenkassenbeiträge um ca. 0,3 Prozentpunkte auf im Schnitt 16,2 Prozent angehoben.

Bürgergeld

Das Bürgergeld löst das Hartz-IV-System ab. Die Bezüge in der Grundsicherung steigen um mehr als 50 Euro, Alleinstehende erhalten künftig 502 Euro. Die Jobcenter sollen sich stärker um Arbeitslose kümmern können. Alle Details zum Bürgergeld findest du in den Fragen und Antworten auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Zudem können ab Januar 2023 rund 800.000 mehr Haushalte als bisher Wohngeld beantragen. Der staatliche Mietkostenzuschuss steigt um durchschnittlich 190 Euro pro Monat auf durchschnittlich rund 370 Euro.

Midi-Jobs

Bei sogenannten Midi-Jobs steigt die Verdienstgrenze ab 1. Januar 2023 um 400 Euro – auf dann 2.000 Euro monatlich. Als Midi-Job bezeichnet man ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im „Übergangsbereich“ zwischen der Minijob-Grenze von 520 Euro und ab 2023 höchstens 2.000 Euro monatlich, bei dem u.a. keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (bis zu drei Monate). Midi-Jobber sind im Gegensatz zu Minijobbern sozialversicherungspflichtig, jedoch mit einem geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte. Durch die Anhebung der Verdienstobergrenze kommen mehr Erwerbstätige in den Genuss dieser Regelung.

Frührentner dürfen unbegrenzt dazuverdienen

Rentner:innen, die vor ihrer regulären Altersgrenze in den Ruhestand gehen, dürfen sich ab sofort unbeschränkt etwas dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

49 Euro-Ticket

2023 soll bundesweit ein sogenanntes Deutschlandticket für den öffentlichen Regionalverkehr zum Preis von monatlich 49 Euro eingeführt werden. Es bietet die gleichen Rahmenbedingungen wie das in diesem Sommer für drei Monate geltende 9-Euro-Ticket.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2023 müssen Arztpraxen und Krankenhäuser im Falle der Krankschreibung die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse übermitteln. Arbeitnehmer:innen müssen nicht mehr selbst aktiv zu werden. Sie erhalten lediglich einen Ausdruck für ihre Unterlagen. Natürlich müssen sie trotzdem ihren Arbeitgeber frühestmöglich über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Arbeitgeber können dann bestimmte AU-Daten elektronisch auf einem Server der gesetzlichen Krankenkassen abrufen.

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