Allgemeinen Geschäftsbedingungen der adevis Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG und adevis Personalkultur GmbH (Stand 03.09.2024)
I. Allgemein
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- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der adevis Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG und adevis Personalkultur GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung und Mitarbeiterübernahme. Mit diesen AGB werden alle bisherigen AGB abgelöst, frühere AGB haben somit keinerlei Wirkung mehr.
- adevis ist im Besitz einer gültigen, unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis §1 AÜG, erteilt durch die zuständige Regionaldirektion NRW Düsseldorf der Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt adevis dem Kundenunternehmen (Kunde) Mitarbeiter* zur Verfügung.
- adevis erklärt, dass sie einzelvertraglich mit ihren Mitarbeitern die Anwendung der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 07.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie der zwischen dem GVP und den einzelnen Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge vereinbart hat.
- adevis erklärt ferner, dass sie dem Mitarbeiter, den für die Überlassung maßgeblichen Mindestlohn zahlen wird.
- Durch den Abschluss des AÜV wird kein Vertragsverhältnis zwischen adevis-Mitarbeitern und Kunde begründet. Arbeitgeber der eingesetzten Mitarbeiter ist gemäß AÜG, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, adevis. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit adevis zu Dem Kunden obliegt insbesondere die Erteilung konkreter Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
- Ohne besondere schriftliche Ermächtigung ist der adevis-Mitarbeiter nicht zum Inkasso oder zur Beförderung von Geld, Schecks, Wertpapieren o.ä. berechtigt.
- Mit der Unterzeichnung des AÜV oder eines Rahmen-AÜV V.m. einer Auftragsbestätigung, gelten die Bedingungen von adevis als angenommen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit seitens adevis ausdrücklich widersprochen.
- Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters in dem jeweils vereinbarten Vertragszeitraum und zeitlichen Umfang Soweit im AÜV nichts anderes vereinbart ist, gilt die kalenderwöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters von 35 Stunden und eine anteilige werktägliche Arbeitszeit von 7 Stunden als vereinbart. Kommt der Kunde mit der Annahme der Arbeitsleistung des Mitarbeiters in Verzug, so ist adevis berechtigt, die nichtabgenommenen Arbeitsstunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatzbeginn, Arbeitsmangel, Materialmangel, etc.).
- Sofern für die Tätigkeit des Mitarbeiters beim Kunden behördliche Genehmigungen erforderlich sind, verpflichtet sich der Kunde, diese auf seine Kosten einzuholen und adevis davon eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
- adevis sowie alle überlassenen Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
- §17c Abs.1 AÜG ist der Kunde verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des adevis-Mitarbeiters aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung hat spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erfolgen und muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
II. Branchenzuschläge
- Dem Kunden ist bekannt, dass adevis zur Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet ist, soweit hierfür die Voraussetzungen der in Punkt I. Nr.3 bezeichneten Branchentarifverträge vorliegen. Hierzu versichert der Kunde, dass seine in Anlage 1 zum AÜV gemachten Angaben insbesondere
a) zur Branchenzuordnung des Betriebes,
b) zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs
und
c) zum Einsatz nicht erfolgten Einsatz des Mitarbeiters im Kundenbetrieb in den letzten drei Monaten vor der Überlassung zutreffen.
- Der Kunde ist verpflichtet, adevis etwaige Änderungen des regelmäßig gezahlten Stundenentgeltes eines vergleichbaren Arbeitnehmers unverzüglich anzuzeigen.
- Sollten die in Anlage 1 zu dem jeweiligen AÜV gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen und ist adevis aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher adevis hierdurch entstehenden Schäden und Folgekosten verpflichtet.
Sollte der Verstoß gegen diese Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber adevis entstehen, ist adevis frei, darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadenminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der von adevis zuzahlenden Bruttobeträge zzgl. des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, adevis von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
- adevis ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgeltes infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.
III. Gesetzliche Equal-Pay-Regelung
- Vom Equal-Pay-Grundsatz kann durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche oder eine Bezugnahme auf diesen grundsätzlich nur für die ersten 9 Monate einer Überlassung an einen Kunden abgewichen Im Anschluss daran gilt zwingend Equal Pay gem. §9 Abs.4. S.1 AÜG.
- Eine längere Abweichung ist nur möglich, wenn aufgrund eines Branchenzuschlagtarifvertrages spätestens nach 15 Monaten mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenunternehmen erhält.
- Arbeitsentgelt im Sinn des Arbeitsrechts sind alle erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die als Gegenleistung für geleistete Dienste gezahlt werden, wie Entgelt, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen/Gratifikationen, Arbeitsmittel, Sachbezüge.
- Der Kunde verpflichtet sich adevis spätestens mit Ablauf des 8. Überlassungsmonats das Arbeitsentgelt gem. III, Nr.3 bekanntzugeben, damit adevis seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Einhergehend damit wird auch der Stundenverrechnungssatz für diesen Mitarbeiter neu kalkuliert.
- Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, zieht adevis den betreffenden Mitarbeiter tag- bzw. stundengenau zum Ende der 9 Monate Eine erneute Überlassung desselben Mitarbeiters ist, wenn der Kunde kein Equal Pay zahlt, nach einer Unterbrechung von 3 Monaten und 1 Tag möglich. Die Fristen beginnen sodann von vorne an.
IV. Vergütung und Zuschläge
- Der Stundenverrechnungssatz AÜV gilt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne Zuschläge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz basiert auf den, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV für den an den Kunden überlassenen Mitarbeiter
a) eine Erhöhung der nach Maßgabe der für den Einsatz beim Auftraggeber anwendbaren Tarifverträge an den Mitarbeiter zuzahlende tarifliche Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) eintritt oder
b) der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift des §3 Entgeltgruppe E4 Abs.2 Entgeltrahmentarifvertrag höherzugruppieren ist ode
c) eine Erhöhung solcher tariflichen Entgelte gem. a) aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages durch adevis eintritt oder
d) erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an den Mitarbeiter zu zahlen sind, als von adevis bei Abschluss des AÜV kalkuliert und deren Zahlbarkeit adevis nicht bekannt war oder darauf zurückzuführen ist, dass sich die vom Kunden mitgeteilten tatsächlichen Umständen im Einsatzbetrieb des Kunden geändert haben oder
e) das gesetzliche Prinzips des „Equal Treatment“ §9 Nr.2 AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt oder Aufwandsersatzansprüche zustehen als mit adevis arbeitsvertraglich vereinbart,
ist adevis berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge den mit dem Kunden vereinbarten Stundenverrechnungssatz entsprechend der ursprünglichen Kalkulation zu erhöhen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend in a) bis d) genannten Erhöhungen des Entgelts des an ihn überlassenen Mitarbeiters jeweils zu keiner zu einer geringeren Erhöhung der von adevis zu tragenden Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen – ggf. ist adevis lediglich berechtigt, die tatsächlich erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in die ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so berechneten höheren Stundenverrechnungssatz zu verlangen.
- Der Stundenverrechnungssatz erhöht sich um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5% bzw. 3% wenn der überlassene Mitarbeiter 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt Die Fälligkeitszeiträume verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu 3 Monate betragen. Längere Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Mitarbeiter Anspruch auf einen Branchenzuschlag hat, der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.
- Basis für die Überstundenberechnung ist grundsätzlich die geleistete Wochenarbeitszeit (Mo.-Fr.). Die Überstundenberechnung erfolgt jedoch arbeitstäglich, auf Basis der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit beim Kunden, wenn der Einsatz innerhalb der Woche beginnt endet oder wenn der Einsatz nur einzelne Tage dauert.
- adevis erhebt folgende Zuschläge
25 % für die Mehrarbeitsstunden von der 35. bis zur 45. Stunde in der Zeit von Montag bis Freitag sowie für die ersten beiden Samstagsstunden
50 % für die Mehrarbeitsstunden ab der 45. Stunde in der Zeit von Montag bis Freitag sowie ab der dritten Samstagsstunde und für Sonntagsarbeit
25 % Nachtarbeit (Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr)
100 % Feiertagsarbeit (Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr)
Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet.
- Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Mindestabnahme). Sollte diese durch vom Kunden verursachten Gründen (z.B. Materialmangel) nicht abgenommen werden, wird adevis die Differenz zwischen den gearbeiteten Stunden und der Mindestabnahme als Garantiezeit berechnen. (Siehe auch I. Nr. 8 der AGB’s)
V. Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer
- Es gilt grundsätzliche eine personenbezogene gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gem. §1 Abs.1, S.4, 1b AÜG. Von der Höchstüberlassungsdauer kann abgewichen werden, wenn es in den Tarifverträgen der Einsatzbranchen entsprechende Öffnungsklauseln
- Bei einer Unterbrechung des Einsatzes von mehr als drei Monaten beginnt die Höchstüberlassungsdauer von neuem an zu laufen und kann für den jeweiligen adevis-Mitarbeiter erneut voll ausgeschöpft werden (§ 1 Abs.1b, S.2 AÜG)
- Der Kunde informiert adevis unverzüglich, wenn ihm ein Mitarbeiter überlassen werden soll oder überlassen wird, der entweder
a) mit dem Kunden oder einem Unternehmen, das mit dem Kunden einen Konzern im Sinne des § 15 AktG bildet, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat oder
b) mit dem Einsatzbetrieb des Kunden in den letzten vier Monaten vor Beginn der Überlassung durch adevis bereits über einen anderen Verleiher eingesetzt war.
In einem Fall gem. a) wird der Kunde adevis unverzüglich die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kunden gem. §9 Nr.2 AÜG mitteilen. Der Kunde stellt adevis von solchen Aufwendungen frei, die entweder gegen die Informationspflicht gem. a) oder falschen oder fehlenden Informationen des Kunden hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.v. §9 Nr.2 AÜG gem. b) beruhen.
VI. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
- Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Evtl. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung adevis gegenüber schriftlich anzuzeigen.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist adevis berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofort fälligen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich adevis vor, Verzugszinsen H.v. 8,0% über dem Basis- zinssatz zu berechnen. Darüber hinaus ist adevis bei Zahlungsverzug berechtigt, die überlassenen Mitarbeiter unverzüglich aus dem Einsatz abzuziehen. Ein Schadenersatz kann daraus nicht abgeleitet werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber adevis aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
VII. Übernahme von adevis-Mitarbeitern
- Im Falle einer Übernahme des adevis-Mitarbeiters in das Kundenunternehmen oder im Anschluss an die Arbeitnehmerüberlassung erhält adevis zur Abdeckung seiner Kosten vom Kunden ein Übernahmehonorar wie folgt:
Überlassung von bis zu 3 Monaten = 2,0 BMG*
Überlassung von bis zu 6 Monaten = 1,5 BMG
Überlassung bis zu 9 Monaten = 1,0 BMG
Überlassung bis zu 12 Monaten = 0,5 BMG
Überlassung ab vollendeten 12 Monaten = ohne Berechnung (*BMG = Bruttomonatsgehalt)
- Das Bruttomonatsgehalt berechnet sich aus dem Gesamt-Bruttojahreseinkommen inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Erfolgsbeteiligungen, Prämien, Provisionen, geldwerter Vorteil eines Dienstwagens, dividiert durch 12 Monate. Um die korrekte Abrechnung des Übernahmehonorars zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde gegenüber adevis alle Teile der mit dem Mitarbeiter geschlossenen Vereinbarung offenzulegen, aus dem alle zugesagten Gehaltsbestandteile zu ersehen sind.
- Das Honorar ist bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang fällig.
VIII. Kündigung
- Soweit der AÜV nicht befristet abgeschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden, wobei Sonn-, Feier- und Samstage nicht als Arbeitstage gelten. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber adevis ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
- adevis ist berechtigt den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt u.a. dann vor, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung, seinen Verpflichtungen aus dem AÜV nicht nachkommt oder die gesetzlichen und vereinbarten Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
XI. Gewährleistung und Haftung
- Der überlassene Mitarbeiter wurde von adevis auf seine berufliche Eignung geprüft und wird dem Kunden nur für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeiten überlassen. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Kunden ist eine Vertragsänderung und daher umgehend adevis zu melden.
- adevis haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Dies gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise.
- Sollten die gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde adevis Änderungen unvollständig oder fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist adevis aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung (von z.B. Branchenzuschlägen) an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher adevis hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Als zu ersetzende Schäden gilt die Summe der von adevis zuzahlenden Bruttobeträge zzgl. des Arbeitgeberanteils zu Sozialversicherung und sonstiger Ansprüche der Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung.
- Der adevis-Mitarbeiter darf vom Kunden nicht in einem Betrieb, der dem Bauhauptgewerbe im Sinne § 1b, S.1 AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden. Sofern ein solcher Einsatz des Mitarbeiters gleichwohl erfolgt, haftet der Kunde für die adevis hierdurch entstehenden Schäden und Aufwendungen.
X. Mitwirkungs-/Fürsorgepflicht des Kunden und Arbeitsschutz
- Der Kunde wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter gem. §12 ArbSchuG über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Sofern adevis-Mitarbeiter aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Kunden die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Kunde für die dadurch entstandenen Ausfallzeiten.
- Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Kunden
- Zur Wahrnehmung der adevis obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, gestattet der Kunde adevis ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter innerhalber der üblichen Arbeitszeiten. adevis ist berechtigt, Unterweisungsnachweise und Schulungsunterlagen hierzu kundenseitig einzusehen.
- Im Falle einer Versetzung des Mitarbeiters durch den Kunden an einen anderen, als im AÜV genannten Arbeitsplatz, verpflichtet sich der Kunde, adevis hiervon unverzüglich Mitteilung zu
- Sämtliche adevis-Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall adevis sofort anzuzeigen und alle Informationen für die Unfallmeldung nach §193 Ab.1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
XI. Austausch von Mitarbeitern/Arbeitskampf/Streik
- Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er den Einsatz des Mitarbeiters innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Überlassung beenden. Eine Berechnung erfolgt dann nicht.
- Der Kunde kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung gem. §626 BGB berechtigen würde. Die Zurückweisung muss adevis gegenüber schriftlich unter Angabe der Gründe erklärt werden.
- Wird der Betrieb des Kunden unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der überlassene Mitarbeiter ein Macht der Mitarbeiter von seinem Recht keinen Gebrauch wird der Kunde sicherstellen, dass der Mitarbeiter keine Tätigkeit übernimmt, die bisher von Mitarbeitern erledigt wurde, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Mitarbeitern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Wird der Mitarbeiter wegen des Arbeitskampfes/Streiks vom Kunden nicht eingesetzt, sind vom Kunden die Ausfallstunden (Garantiezeiten wg. Streik) mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
- adevis ist berechtigt aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
XII. Datenschutz und Geheimhaltung
- Der Kunde verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von adevis übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg Die besagte Verpflichtung gilt nicht für, Informationen die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Kunden nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
- Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Kunden nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
- Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
- adevis und der Kunde beachten das Bundesdatenschutzgesetz, das europäische Datenschutzgesetz, das Landesdatenschutzgesetz und Telemediengesetz in seiner jeweiligen
XIII. Schlussbestimmungen
- §12 AÜG bedarf jede Vereinbarung zwischen dem Kunden und adevis der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden.
- Als Gerichtsstand ist Köln
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswille am nächsten kommt.
- Alle notwendigen Daten werden edv-mässig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.